Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 11.06.2003 - 4 LB 279/02   

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https://dejure.org/2003,7051
OVG Niedersachsen, 11.06.2003 - 4 LB 279/02 (https://dejure.org/2003,7051)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.06.2003 - 4 LB 279/02 (https://dejure.org/2003,7051)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Juni 2003 - 4 LB 279/02 (https://dejure.org/2003,7051)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    PC mit Internetanschluss für Schüler - notwendiges Lernmittel

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 21 Abs. 1 a BSHG; § 12 BSHG
    Beihilfe zur Beschaffung eines gebrauchten häuslichen Personalcomputers mit Internetanschluss; Anspruch auf eine Geldleistung bei Selbsthilfe oder Selbstbeschaffung; Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt; Teilnahme an dem Projekt "Virtuelles Klassenzimmer"

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beihilfe zur Beschaffung eines gebrauchten häuslichen Personalcomputers mit Internetanschluss; Anspruch auf eine Geldleistung bei Selbsthilfe oder Selbstbeschaffung; Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt; Teilnahme an dem Projekt "Virtuelles Klassenzimmer"

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Sozialhilfe für einen häuslichen PC - notwendiges Lernmittel für Schüler

  • online-und-recht.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialhilfe - Häuslicher Computer als notwendiges Lernmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Schülerin klagt erfolglos auf Sozialhilfe für einen PC

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 32.95

    Sozialhilferecht: Sozialhilfeleistungen für Lernmittel in freiwilligen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2003 - 4 LB 279/02
    Zu den in diesem Sinne notwendigen besonderen Lernmitteln gehören jedenfalls die, deren Vorhandensein und Nutzung die Schule für den Pflichtunterricht vorschreibt (z. B. eines Taschenrechners mit besonderen Funktionen für den Mathematikunterricht ab einer bestimmten Klasse, vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 12.7.1995 - 4 L 6365/94 - FEVS 46, 205; vgl. zur Abgrenzung von notwendigen zu nicht notwendigen Lernmitteln auch BVerwG, Urt. v. 28.3.1996 - 5 C 33.95 - BVerwGE 101, 34 = FEVS 47, 1 einerseits und Urt. vom selben Tag - 5 C 32.95 - BVerwGE 101, 37 = FEVS 47, 60 andererseits).

    Denn § 21 Abs. 1 a Nr. 3 BSHG will gewährleisten, dass der hilfebedürftige Schüler seine Schule mit den dort vorgegebenen Lerninhalten und den dafür erforderlichen Lernmitteln ohne Beeinträchtigung im Verhältnis zu den nicht hilfebedürftigen Mitschülern besuchen kann (BVerwG, Urt. v. 28.3. 1996 - 5 C 32.95 - a. a. O.).

  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2003 - 4 LB 279/02
    Eine solche Selbsthilfe oder Selbstbeschaffung steht dem Anspruch auf eine Geldleistung dann nicht entgegen, wenn der Hilfesuchende gegen die Ablehnung der Hilfe durch den Sozialhilfeträger Rechtsmittel eingelegt und zur Deckung des Bedarfs Schulden gemacht oder Einkommen oder Vermögen (z. B. den kleineren Barbetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) eingesetzt hat, von dessen Einsatz Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerwGE 94, 127).
  • BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 33.95

    Sozialhilferecht: Mindestausstattung mit Schulheften u.ä. als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2003 - 4 LB 279/02
    Zu den in diesem Sinne notwendigen besonderen Lernmitteln gehören jedenfalls die, deren Vorhandensein und Nutzung die Schule für den Pflichtunterricht vorschreibt (z. B. eines Taschenrechners mit besonderen Funktionen für den Mathematikunterricht ab einer bestimmten Klasse, vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 12.7.1995 - 4 L 6365/94 - FEVS 46, 205; vgl. zur Abgrenzung von notwendigen zu nicht notwendigen Lernmitteln auch BVerwG, Urt. v. 28.3.1996 - 5 C 33.95 - BVerwGE 101, 34 = FEVS 47, 1 einerseits und Urt. vom selben Tag - 5 C 32.95 - BVerwGE 101, 37 = FEVS 47, 60 andererseits).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.1995 - 4 L 6365/94

    Sozialhilfe; Regelbedarf; Schulmaterial; Abgrenzung zum Einschulungsbedarf;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.06.2003 - 4 LB 279/02
    Zu den in diesem Sinne notwendigen besonderen Lernmitteln gehören jedenfalls die, deren Vorhandensein und Nutzung die Schule für den Pflichtunterricht vorschreibt (z. B. eines Taschenrechners mit besonderen Funktionen für den Mathematikunterricht ab einer bestimmten Klasse, vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 12.7.1995 - 4 L 6365/94 - FEVS 46, 205; vgl. zur Abgrenzung von notwendigen zu nicht notwendigen Lernmitteln auch BVerwG, Urt. v. 28.3.1996 - 5 C 33.95 - BVerwGE 101, 34 = FEVS 47, 1 einerseits und Urt. vom selben Tag - 5 C 32.95 - BVerwGE 101, 37 = FEVS 47, 60 andererseits).
  • VG Schleswig, 03.09.2004 - 7 B 127/04
    Nach der Rechtsprechung gehören zu den in diesem Sinne notwendigen besonderen Lernmitteln (nur) die, deren Vorhandensein und Nutzung die Schule für den Pflichtunterricht vorschreibt (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 1995 - 4 L 6365/94 - FEVS 46, 205 bezüglich eines Taschenrechners mit besonderen Funktionen für den Mathematikunterricht ab einer bestimmten Klasse; Urteil vom 11. Juni 2003 - 4 LB 279/02 - juris).

    Denkbar erscheint auch, dass ein häuslicher Internetanschluss für einen Schüler auch dann ein notwendiges Lernmittel darstellen kann, wenn die Schule eine solche Nutzung (außerhalb des Unterrichts) zwar nicht vorschreibt, aber doch ausdrücklich voraussetzt oder stillschweigend erwartet, die schulischen Angebote hierfür nicht ausreichen und ein hilfebedürftiger Schüler allein deshalb gegenüber seinen nichthilfebedürftigen Mitschülern ins Hintertreffen geriete, weil er und seine Eltern sich einen Internetanschluss nicht leisten können (OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 a.a.O.).

  • VG Münster, 25.08.2005 - 11 K 1213/04

    Sozialhilferechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährung einer einmaligen

    Die Feststellung, dass ein Computer mit Zubehör - jedenfalls für einen erwachsenen Menschen - nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, steht nicht im Widerspruch zu der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Juni 2003 - 4 LB 279/02 - (veröffentlicht in Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 55, S. 204), getroffenen Feststellung, dass ein häuslicher Personalcomputer mit Internetanschluss für einen Schüler ein notwendiges Lernmittel sein kann.
  • VG Kassel, 11.11.2004 - 7 E 1655/02

    Antrag auf Sozialhilfeleistungen für Markenkleidung zu einem besonderen Anlass.

    Hinsichtlich der Notwendigkeit von Computern für Hilfeempfänger, die eine Schule besuchen, hat das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 11. Juni 2003 (Az: 4 LB 279/02, FEVS 55, 208 ff) ausgeführt:.
  • VG Münster, 27.04.2004 - 5 L 529/04

    Kein Personalcomputer vom Sozialamt

    Orientiert man sich am Verbraucherverhalten und dem Lebenszuschnitt unterer Einkommensgruppen, ist der Gebrauch eines eigenen Personalcomputers nicht als notwendig anzusehen, weil ein menschenwürdiges Leben ohne Ausgrenzung gegenüber dem nicht sozialhilfebedürftigen Personenkreis auch dann geführt werden kann, wenn es dem Betreffenden nicht möglich ist, einen eigenen Personalcomputer in seinem persönlichen Lebensbereich zu nutzen, denn auch heutzutage ist es bei Beziehern unterer Einkommen nicht üblich, einen eigenen Personalcomputer im Haushalt zu haben (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 7. Februar 2002 - 7 A 5183/01 -, Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht - Infoalso - 2003, 127; anderer Ansicht Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 2003 - 4 Lb 279/02 - a. a. O. S. 275).
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